Start Leistungen Webdesign KI-Assistenz Laufende Optimierung Versicherungsmakler Blog Über uns FAQ Kundenstimmen Kontakt Jetzt anfragen
Ratgeber · Versicherungsmakler · Pflichtangaben

§ 34d GEWO: WAS AUF DIE WEBSITE EINES VERSICHERUNGSMAKLERS GEHÖRT

§ 34d GewO regelt Ihre Erlaubnis – nicht Ihre Website. Trotzdem entscheidet er darüber, welche Angaben online stehen müssen. Diese Unterscheidung sauber zu treffen, erspart Ärger in beide Richtungen.

Kaum ein Thema wird bei Maklerseiten so oft verkürzt dargestellt wie dieses. „Abmahnsicher nach § 34d GewO" klingt gut, trifft aber die Sache nicht: Der Paragraf regelt, wer als Versicherungsvermittler tätig sein darf und unter welchen Voraussetzungen. Aus der Erlaubnis und der damit verbundenen Registrierung ergeben sich dann Angaben, die online auffindbar sein müssen – über das Impressumsrecht und über das Vermittlerrecht. Wer diese Kette kennt, weiß, was auf die Seite gehört und warum.

Was § 34d GewO tatsächlich regelt

Der Paragraf betrifft die Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung und -beratung: Wer gewerbsmäßig vermittelt, braucht die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, muss Sachkunde und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen und eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Erlaubte Vermittler werden in das Vermittlerregister eingetragen.

Auf die Website wirkt das indirekt, aber unmittelbar: Erlaubnisstatus, Registereintrag und Aufsicht sind genau die Angaben, die ein Interessent nachvollziehen können muss – und die im Impressum und in der Erstinformation erscheinen.

Die Angaben, die daraus für die Website folgen

Zusammengeführt ergibt sich ein klarer Satz an Pflichtangaben: vollständiger Name und Anschrift samt Rechtsform und Vertretungsberechtigten, Kontaktdaten inklusive E-Mail, Registereintrag und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sofern vorhanden, die Erlaubnis nach § 34d GewO mit erteilender Stelle, die Eintragung im Vermittlerregister mit Registernummer und der Hinweis, wie sich diese prüfen lässt, die zuständige Aufsicht sowie die anerkannten Schlichtungsstellen.

Wir setzen diese Angaben so um, dass sie an einer Stelle gepflegt und an mehreren Stellen ausgegeben werden – damit Impressum und Erstinformation nicht mit der Zeit auseinanderlaufen.

§ 34d GewO und § 5 DDG sauber auseinanderhalten

Das Impressum folgt § 5 DDG und gilt für praktisch jede geschäftsmäßige Website. Die vermittlerspezifischen Angaben kommen aus dem Gewerberecht und der Versicherungsvermittlungsverordnung. In der Praxis stehen beide Blöcke im selben Impressum, sie haben aber verschiedene Grundlagen – und Prüfer sehen genau hin, ob der vermittlerspezifische Teil überhaupt vorhanden ist.

Deshalb bauen wir das Impressum einer Maklerkanzlei zweiteilig: allgemeiner Teil nach § 5 DDG, darunter ein klar abgesetzter Block mit Erlaubnis, Register, Aufsicht und Schlichtung.

Warum die Formulierung auf der Startseite zählt

Werbung mit einer Normkonformität, die die Norm so nicht hergibt, ist selbst angreifbar. Eine Website ist nicht „nach § 34d GewO zertifiziert", und sie wird durch den Paragrafen auch nicht abmahnsicher. Sauber ist, das Ergebnis zu benennen: vollständige Pflichtangaben, auffindbare Erstinformation, korrekt umgesetzte Einwilligungen.

Das klingt weniger griffig, hält aber jeder Nachfrage stand – und ist bei einer Zielgruppe, die selbst reguliert arbeitet, das stärkere Signal.

Sie wollen wissen, wie Ihre Maklerseite bei diesen Punkten dasteht?

Häufige Fragen

HÄUFIGE FRAGEN

Antworten für Versicherungsmaklerkanzleien.

Nein, aber sie muss von jeder Seite aus leicht erreichbar sein. Üblich und praktikabel ist der dauerhafte Footer-Link zu Impressum und Erstinformation, in denen die Nummer vollständig genannt wird.
Für den allgemeinen Teil oft ja, für den vermittlerspezifischen Teil selten. Erlaubnis, Vermittlerregister, Aufsicht und Schlichtungsstellen fehlen in vielen Generatoren oder sind nur als Platzhalter angelegt.
Angaben zur Berufshaftpflicht sind je nach Konstellation Teil der Pflichtangaben. Wir sehen für die Umsetzung ein eigenes Feld im Impressum vor, das Sie befüllen und aktuell halten können.
Als Beschreibung der Umsetzung ja – Pflichtangaben, Einwilligungen und Cookie-Steuerung sind objektiv vorhanden oder eben nicht. Vermeiden sollten Sie Formulierungen, die eine Zertifizierung oder eine Garantie suggerieren.
Wir prüfen und setzen technisch und strukturell um: Vollständigkeit der Felder, Auffindbarkeit, Pflegbarkeit. Die materielle Richtigkeit Ihrer Erlaubnis- und Registerangaben klären Sie mit Ihrer IHK – Corrigendar leistet keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.

Weitere Ratgeber finden Sie in unserer Blog-Übersicht. Hinweis: Corrigendar ist kein Rechtsanwaltsbüro und erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG – wir prüfen und setzen technisch und strukturell um.