Kaum ein Thema wird bei Maklerseiten so oft verkürzt dargestellt wie dieses. „Abmahnsicher nach § 34d GewO" klingt gut, trifft aber die Sache nicht: Der Paragraf regelt, wer als Versicherungsvermittler tätig sein darf und unter welchen Voraussetzungen. Aus der Erlaubnis und der damit verbundenen Registrierung ergeben sich dann Angaben, die online auffindbar sein müssen – über das Impressumsrecht und über das Vermittlerrecht. Wer diese Kette kennt, weiß, was auf die Seite gehört und warum.
Was § 34d GewO tatsächlich regelt
Der Paragraf betrifft die Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung und -beratung: Wer gewerbsmäßig vermittelt, braucht die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, muss Sachkunde und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen und eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Erlaubte Vermittler werden in das Vermittlerregister eingetragen.
Auf die Website wirkt das indirekt, aber unmittelbar: Erlaubnisstatus, Registereintrag und Aufsicht sind genau die Angaben, die ein Interessent nachvollziehen können muss – und die im Impressum und in der Erstinformation erscheinen.
Die Angaben, die daraus für die Website folgen
Zusammengeführt ergibt sich ein klarer Satz an Pflichtangaben: vollständiger Name und Anschrift samt Rechtsform und Vertretungsberechtigten, Kontaktdaten inklusive E-Mail, Registereintrag und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sofern vorhanden, die Erlaubnis nach § 34d GewO mit erteilender Stelle, die Eintragung im Vermittlerregister mit Registernummer und der Hinweis, wie sich diese prüfen lässt, die zuständige Aufsicht sowie die anerkannten Schlichtungsstellen.
Wir setzen diese Angaben so um, dass sie an einer Stelle gepflegt und an mehreren Stellen ausgegeben werden – damit Impressum und Erstinformation nicht mit der Zeit auseinanderlaufen.
§ 34d GewO und § 5 DDG sauber auseinanderhalten
Das Impressum folgt § 5 DDG und gilt für praktisch jede geschäftsmäßige Website. Die vermittlerspezifischen Angaben kommen aus dem Gewerberecht und der Versicherungsvermittlungsverordnung. In der Praxis stehen beide Blöcke im selben Impressum, sie haben aber verschiedene Grundlagen – und Prüfer sehen genau hin, ob der vermittlerspezifische Teil überhaupt vorhanden ist.
Deshalb bauen wir das Impressum einer Maklerkanzlei zweiteilig: allgemeiner Teil nach § 5 DDG, darunter ein klar abgesetzter Block mit Erlaubnis, Register, Aufsicht und Schlichtung.
Warum die Formulierung auf der Startseite zählt
Werbung mit einer Normkonformität, die die Norm so nicht hergibt, ist selbst angreifbar. Eine Website ist nicht „nach § 34d GewO zertifiziert", und sie wird durch den Paragrafen auch nicht abmahnsicher. Sauber ist, das Ergebnis zu benennen: vollständige Pflichtangaben, auffindbare Erstinformation, korrekt umgesetzte Einwilligungen.
Das klingt weniger griffig, hält aber jeder Nachfrage stand – und ist bei einer Zielgruppe, die selbst reguliert arbeitet, das stärkere Signal.