Versicherungsvermittler müssen dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Informationen über sich selbst geben. Geregelt ist das in § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung. In der analogen Welt war das ein Blatt Papier, das man über den Tisch schob. Online ist der erste Geschäftskontakt aber selten der Beratungstermin – er ist das Kontaktformular, der Rückrufwunsch, der Klick auf den Terminkalender. Genau dort muss die Erstinformation verfügbar sein, und genau dort fehlt sie auf den meisten Maklerseiten.
Was in die Erstinformation gehört
Der Pflichtkatalog ist überschaubar und lässt sich vollständig abbilden: Name und Anschrift des Vermittlers, der Status – also die Tätigkeit als Versicherungsmakler und nicht als Vertreter –, die Registrierung im Vermittlerregister mit der Registernummer und der Registrierungsstelle, die Angabe, ob eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen besteht oder umgekehrt, sowie die Anschrift der zuständigen Beschwerdestelle und die anerkannten Schlichtungsstellen. Fehlt einer dieser Punkte, ist die Information unvollständig – unabhängig davon, wie gut der Rest der Website gemacht ist.
PDF oder eingebettetes HTML: der praktische Unterschied
In der Praxis findet man beides. Die häufigste Lösung ist eine PDF-Datei, verlinkt irgendwo im Footer. Das ist zulässig, hat aber zwei Nachteile: Die Datei wird auf dem Handy oft in einer separaten Ansicht geöffnet, und Suchmaschinen können den Inhalt schlechter zuordnen. Eine eingebettete HTML-Seite lässt sich dagegen direkt lesen, ist verlinkbar, durchsuchbar und lässt sich in Sekunden aktualisieren, wenn sich die Registernummer oder eine Schlichtungsstelle ändert.
Unsere Empfehlung ist die Kombination: eine HTML-Seite als Hauptfassung plus eine PDF-Version zum Herunterladen und Mitschicken. Damit ist beides abgedeckt – die schnelle Lesbarkeit online und die dokumentierbare Fassung für die Akte.
Der entscheidende Punkt: Auffindbarkeit beim Erstkontakt
Ein Link im Footer erfüllt den Zweck nur halb. Wer auf Ihrer Website ein Kontaktformular ausfüllt oder einen Termin bucht, tritt in diesem Moment in den ersten Geschäftskontakt – und soll die Information dann zur Verfügung haben, nicht erst, wenn er danach sucht.
Technisch lösen wir das über drei Stellen gleichzeitig: eine eigene, klar benannte Seite, ein dauerhafter Link im Footer und ein direkter Hinweis unmittelbar am Formular, dort wo die Einwilligung steht. Der Aufwand dafür ist gering, der Unterschied im Ernstfall erheblich, weil sich die Bereitstellung nachvollziehen lässt.
Erstinformation und Impressum sind nicht dasselbe
Diese Verwechslung sehen wir häufig: Im Impressum stehen bereits Registernummer und Aufsicht, also hält man die Erstinformation für erledigt. Beide Pflichten haben aber unterschiedliche Grundlagen und unterschiedliche Adressaten. Das Impressum folgt § 5 DDG und richtet sich an jeden Besucher der Website. Die Erstinformation folgt dem Gewerberecht und richtet sich an den Kunden im Geschäftskontakt.
Inhaltlich überschneiden sie sich teilweise, ersetzen einander aber nicht. Wir setzen deshalb beides getrennt um und halten die gemeinsamen Angaben – Registernummer, Aufsicht, Schlichtungsstellen – an einer Stelle gepflegt, damit sie nicht auseinanderlaufen.