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Ratgeber · Versicherungsmakler · Datenschutz

VERGLEICHSRECHNER DSGVO-KONFORM EINBINDEN: WORAUF MAKLER ACHTEN MÜSSEN

Ein eingebundener Tarifrechner ist bequem – und der häufigste Datenschutzverstoß auf Maklerseiten. Weil er lädt, bevor irgendjemand zugestimmt hat. Verantwortlich dafür sind Sie, nicht der Anbieter.

Vergleichs- und Tarifrechner sind für Maklerkanzleien ein starkes Werkzeug: Sie beantworten die erste Frage des Interessenten sofort und liefern eine qualifizierte Anfrage. Technisch sind sie fast immer ein fremdes Skript oder ein iFrame eines Drittanbieters. In dem Moment, in dem dieses Element lädt, fließen Daten des Besuchers zu diesem Anbieter – mindestens die IP-Adresse, meist mehr. Passiert das ohne Einwilligung, ist es ein Verstoß auf Ihrer Website.

Warum das Laden selbst schon die Verarbeitung ist

Ein verbreiteter Irrtum lautet: Solange niemand etwas in den Rechner eintippt, werden keine Daten verarbeitet. Tatsächlich beginnt die Verarbeitung früher. Sobald der Browser das eingebettete Skript oder den iFrame anfordert, überträgt er die IP-Adresse, Angaben zum Gerät und die aufgerufene Seite an den Server des Anbieters. Häufig werden dabei zusätzlich Cookies oder ähnliche Kennungen gesetzt.

Für nicht zwingend erforderliche Zugriffe auf Endgeräte braucht es nach dem TDDDG eine Einwilligung, und die Datenverarbeitung selbst braucht eine Rechtsgrundlage nach DSGVO. Beides muss vorliegen, bevor das Element lädt – nicht danach.

Die technische Lösung: Zwei-Klick und Consent-Steuerung

Wir binden solche Werkzeuge nicht direkt ein, sondern über eine Platzhalterfläche. Sichtbar ist zunächst nur eine Vorschau mit klarer Beschriftung: welcher Anbieter dahintersteht, welche Daten übertragen werden und dass die Einwilligung widerruflich ist. Erst der Klick lädt den Rechner nach.

Gekoppelt wird das an den Consent-Banner: Wer dort bereits zugestimmt hat, sieht den Rechner sofort. Wer ablehnt, sieht dauerhaft die Vorschau. Der Vorteil gegenüber einer pauschalen Blockade ist, dass das Werkzeug sichtbar bleibt und weiter Anfragen erzeugt, statt einfach zu verschwinden.

Was vertraglich geregelt sein muss

Neben der technischen Seite gehört die vertragliche dazu. Verarbeitet der Anbieter Daten in Ihrem Auftrag, brauchen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Liegt der Serverstandort außerhalb der EU, kommt die Frage der Übermittlungsgrundlage hinzu. In die Datenschutzerklärung gehören Anbieter, Zweck, Datenkategorien, Speicherdauer und die Widerrufsmöglichkeit.

Wir erfassen diese Angaben bei der Einrichtung strukturiert, sodass Sie sie für Ihr Verarbeitungsverzeichnis übernehmen können, statt sie im Ernstfall zusammensuchen zu müssen.

Der Zielkonflikt – und wie man ihn auflöst

Jede Einwilligungshürde kostet Nutzung. Das ist der Grund, warum viele Rechner ungefragt geladen werden. Die praktikable Auflösung liegt in der Gestaltung der Vorschau: Wer dort sieht, was ihn erwartet, und einen deutlich beschrifteten Button vorfindet, klickt in aller Regel.

Wichtig ist, beide Wege gleichwertig zu gestalten. Ein hervorgehobenes „Rechner starten" neben einem versteckten Ablehnen-Hinweis ist ein Nudge und schwächt die Einwilligung – ausgerechnet an der Stelle, an der sie belastbar sein soll.

Sie wollen wissen, wie Ihre Maklerseite bei diesen Punkten dasteht?

Häufige Fragen

HÄUFIGE FRAGEN

Antworten für Versicherungsmaklerkanzleien.

Nur wenn dafür eine Einwilligung vorliegt oder das Element technisch zwingend erforderlich ist – was bei einem Tarifrechner regelmäßig nicht der Fall ist. Ohne Einwilligung ist die Vorschaulösung der sichere Weg.
Weniger als erwartet, wenn die Vorschau gut gemacht ist: sichtbare Beschriftung, klarer Nutzen, ein Klick. Deutlich mehr verliert, wer den Rechner ganz weglässt oder ihn nach einer Beanstandung abschalten muss.
Für die Einbindung auf Ihrer Website sind Sie verantwortlich. Deshalb gehören Auftragsverarbeitungsvertrag, dokumentierte Datenflüsse und ein Eintrag in der Datenschutzerklärung zwingend dazu.
Ja, dieselbe Logik. Kalender- und Buchungstools laden ebenfalls fremde Skripte und setzen häufig Cookies. Wir behandeln sie technisch genauso wie Vergleichsrechner.
Wir setzen die technischen Anforderungen um – Einwilligungssteuerung, Vorschaulösung, dokumentierte Datenflüsse, Ergänzung der Datenschutzerklärung. Die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls gehört zu Ihrem Datenschutzbeauftragten oder Ihrer Kanzlei; Corrigendar leistet keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.

Weitere Ratgeber finden Sie in unserer Blog-Übersicht. Hinweis: Corrigendar ist kein Rechtsanwaltsbüro und erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG – wir prüfen und setzen technisch und strukturell um.